Unterhaltsvorschuss
Wenn Sie als Alleinerziehende/-r für Ihr Kind keinen oder keinen ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Staatliche Unterstützungen nach dem UVG können
- Für Kinder gezahlt werden die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil bzw. Halbwaisenbezüge in der gesetzlichen Höhe erhalten
- das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
- Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr, wenn das Kind keine Leistungen nachdem SGBII bezieht oder durch die Hilfebedürftigkeit des Kindes SGBII vermieden werden kann, oder der Elternteil bei dem das Kind lebt mit Ausnahme des Kindergeldes mindestens 600,00 € verfügt.
Die Leistungen müssen durch einen Antrag geltend gemacht werden und werden längstens 72 Monate erbracht.
Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Mindestunterhalt für Kinder und beläuft sich nach Abzug des Kindergeldes, seit 01. Januar 2020 auf
174,00 € (Altersgruppe bis 5 Jahren)
232,00 € (Altersgruppe 6 - 11 Jahren)
309,00€ (Altersgruppe 12-17 Jahren)
Etwaige Unterhaltsleistungen des getrennt lebenden Elternteils werden angerechnet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- Scheidungsurteil
- schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise, wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
Hinweis: Die Unterlagen müssen Sie im Original vorlegen.
Mehr Information, Beratung und Anträge erhalten Sie beim Hochtaunuskreis
Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
www.hochtaunuskreis.de
Fachbereiche
BAföG, Wohngeld und Unterhalt
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