• Homepage
  • News
  • Finanzielle Hilfen und Unterstützung für Familien in der Corona Zeit

Finanzielle Hilfen und Unterstützung für Familien in der Corona Zeit

Diese Übersicht bietet Ihnen als Familie einen Überblick über staatliche Unterstützungsmöglichkeiten die vorerst bis 30. September gültig sind:

Diese Übersicht bietet Ihnen als Familie einen Überblick über staatliche
Unterstützungsmöglichkeiten die vorerst bis 30. September gültig sind:

 

Notfall-Kinderzuschlag

Mit dem Kinderzuschlag (KiZ) steht Familien mit kleinem Einkommen eine Unterstützung in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, zusätzlich zum Kindergeld. Ob ein Einkommen klein ist bzw. für die Familie ausreicht, hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel: Wie viele Eltern und Kinder leben in der Familie, wie alt sind die Kinder, wie hoch sind die Wohnkosten? Als kleines Einkommen gilt beispielsweise für eine Paarfamilie mit 2 Kindern und Wohnkosten von 700 Euro ein Familieneinkommen von ca. 1.600 bis ca. 3.300 Euro gemeinsames Bruttoeinkommen (ungefähr 1.300 bis 2.400 Euro Nettoeinkommen). Bei höheren Wohnkosten kommen auch höhere Werte in Betracht. Liegt das Familieneinkommen in diesem Bereich, besteht sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Kinderzuschlag. 

Berechnungsgrundlage ist bislang das durchschnittliche Einkommen der vergangenen sechs Monate. 

Im Rahmen der Corona-Krise wird der Kinderzuschlag nun zu einem „Notfall-KiZ“ angepasst. Er soll zügig helfen, wenn Familien jetzt Einkommenseinbrüche erleiden und plötzlich nur noch ein kleines Einkommen erzielen. Dafür werden folgende Regelungen getroffen:

  • Bei Anträgen auf Kinderzuschlag, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 gestellt werden, wird das Einkommen der Eltern nicht anhand der letzten sechs Monate, sondern nur anhand des letzten Monats vor Antragstellung geprüft. Für Anträge im April ist also das Einkommen aus März relevant, für Anträge im Mai das von April. So kann besser auf kurzfristige Einkommenseinbußen reagiert werden.
  • Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Die Regelung erleichtert die Beantragung. Der Kinderzuschlag kann dadurch höher ausfallen.
  • Aber es bleibt dabei, dass nur Familien mit kleinen Einkommen den KiZ bekommen können. An den Einkommensbereichen ändert sich nichts. Es bleibt auch dabei, dass für die Beantragung Angaben zum Einkommen der Kinder und zu den Wohnkosten der Familien gemacht werden müssen. Diese werden bei der Prüfung des Anspruchs und der Berechnung der KiZ-Höhe berücksichtigt.

Antragstellung und Beratungsmöglichkeit sind bis auf weiteres nur telefonisch, per E- Mail oder in dringenden Fällen auch persönlich nach telefonischer Terminabsprache möglich.

Stadt Oberursel (Taunus)
Geschäftsbereich Familie, Bildung und Soziales
Zuständigkeit mit dem 1. Buchstaben des Nachname :

A - K Verena Zahn Tel. 502-240   Mail: Verena.Zahn@oberursel.de​
L - Z Nina Capello Tel. 502-253    Mail: Nina.Cappello@oberursel.de

Weitere Informationen und Beratungen sowie Antragstellung:

Bei der Bundesagentur für Arbeit können Sie ab 01. April 2020 den Notfall-Kinderzuschlag online beantragen https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start

 

Mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit angemeldet...

Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?

Der Arbeitgeber muss der nächstgelegenen Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall seines Unternehmens anzeigen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss jedoch durch den Betrieb bei der Arbeitsagentur gestellt werden, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Unternehmens liegt. Anschließend errechnet der Arbeitgeber eigenständig die auszuzahlende Leistung und zahlt diese an seine Angestellten aus. Der Arbeitnehmer muss daher keinen eigenen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Informationsmaterial sowie alle benötigten Formulare können unter www.arbeitsagentur.de heruntergeladen werden. Dort kann ebenfalls ein Onlineantrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Für Fragen ist der Arbeitgeberservice montags bis freitags von 08:00 – 18:00 Uhr unter der Rufnummer: 0800 4 5555 20 erreichbar.

Wie hoch ist Kurzarbeitergeld, und wie lange wird es gezahlt?

Beschäftige in Kurzarbeit können maximal für 12 Monate Unterstützung durch die Arbeitsagentur erhalten. Bis Ende 2020 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des möglichen Bezugszeitraums auf bis zu 21 Monate. Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60% des durchschnittlichen Nettoentgelts bzw. der Gehaltsdifferenz. Bei Haushalten mit Kindern werden 67% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt. Vielfach gewährt der Arbeitgeber eine zusätzliche Aufstockung des monatlichen Zahlbetrags.

Antragstellung und Beratungsmöglichkeit sind bis auf weiteres nur telefonisch, per E- Mail oder in dringenden Fällen auch persönlich nach telefonischer Terminabsprache möglich.

Stadt Oberursel (Taunus)
Geschäftsbereich Familie, Bildung und Soziales
Zuständigkeit mit dem 1. Buchstaben des Nachname :

A - K Verena Zahn Tel. 502-240   Mail: Verena.Zahn@oberursel.de​
L - Z Nina Capello Tel. 502-253    Mail: Nina.Cappello@oberursel.de

 

Hartz IV/Leistung nach dem Sozialgesetzbuch SGB

Hartz IV ist eine staatliche Geldleistung, die die Sozialhilfe mit der bisherigen Arbeitslosenhilfe im neuen Arbeitslosengeld II zusammenfasst. Das ursprüngliche Arbeitslosengeld, jetzt Arbeitslosengeld I genannt, bleibt als Sozialversicherungsleistung bestehen, wird jetzt jedoch nur noch für maximal 1 Jahr gezahlt und ist vorrangig. Das Arbeitslosengeld II ist die neue "Grundsicherung für Arbeitssuchende". Sozialhilfe erhält jetzt nur noch, wer nicht in der Lage ist, täglich mindestens 3 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, de facto also nur noch alte und behinderte Menschen.

Wer ist Anspruchsberechtigt?

Voraussetzung für den Bezug von Hartz IV / ALG II, also der Grundsicherung für Arbeitssuchende, ist, dass man:

  1. hilfebedürftig und erwerbsfähig ist.
  2. Über 15 Jahre und unter 65 Jahre ist also dem Arbeitsmarkt theoretisch zur Verfügung steht.

Personen, die nicht erwerbsfähig sind können Sozialgeld erhalten.

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalt gewährleisten sollen. Die Leistung setzt sich zusammen aus:

Regelbedarf

  • 446,00 € für Alleinstehende und Alleinerziehende 
  • 401,00 € für Volljährige Ehe-oder Lebenspartner (pro Person)
  • 357,00 € für Volljährige in stationären Einrichtungen
  • 357,00 € für Erwachsene zwischen 18 -24 Jahren
  • 373,00 € für Jugendliche zwischen 14-17 Jahren
  • 309,00 € für Kinder zwischen 6-13 Jahren
  • 283,00 € für Kinder unter 6 Jahren

Mehrbedarf

  • 160,56 € für  Mehrbedarf bei Alleinerziehung 1 Kind unter 7 bzw. 2 Kinder unter 16 Jahren
  • 53,52 € für Mehrbedarf bei Alleinerziehung unter 18 Jahren

Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Angemessenheit wird individuell geprüft.

  • Mietobergrenze für eine Person 512,- € zzgl. Heizkosten
  • Mietobergrenze für zwei Personen 655,- € zzgl. Heizkosten
  • Mietobergrenze für drei Personen 778,-€ zzgl. Heizkosten
  • Mietobergrenze für vier Personen 990,-€ zzgl. Heizkosten
  • Mietobergrenze für fünf Personen 1.050,- € zzgl. Heizkosten
  • Jede weitere Person + 127,- €

Einmalige Leistungen sind z.B.

  • Erstausstattung für Wohnung
  • Erstausstattung für Kleidung

 

Antragstellung und Beratungsmöglichkeit sind bis auf weiteres nur telefonisch, per E- Mail oder in dringenden Fällen auch persönlich nach telefonischer Terminabsprache möglich.

Stadt Oberursel (Taunus)
Geschäftsbereich Familie, Bildung und Soziales
Zuständigkeit mit dem 1. Buchstaben des Nachname :

A - K Verena Zahn Tel. 502-240   Mail: Verena.Zahn@oberursel.de​
L - Z Nina Capello Tel. 502-253    Mail: Nina.Cappello@oberursel.de

Weitere Informationen und Beratungen sowie Antragstellung:

Hochtaunuskreis
Hilfemanagement
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe

Termine nur nach Vereinbarung: Telefon 06172/9990