Mutterschutz

Schwangere und stillende Frauen werden durch das Mutterschutzgesetz vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.Schwangere und stillende Frauen werden durch das Mutterschutzgesetz vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht nur für Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern auch für

  • Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen, Frauen mit Behinderung in einer Werkstatt für Behinderte, Entwicklungshelferinnen, Frauen in Jugend- und Bundesfreiwilligendienst und Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind.
  • Es gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Arbeitsverhältnisse in der Probezeit, Ausbildungsverhältnisse und sozialversicherungsfreie Arbeitsverhältnisse (Mini-Job).
    Für Schülerinnen und Studentinnen tritt an die Stelle des Arbeitsgebers der Schul- oder Ausbildungsträger.

Das Mutterschutzgesetz soll die Frauen auch vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt schützen

Rechte der Beschäftigten:

  • Beschäftigungsverbot / Freistellung für die letzten 6 Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall  8 Wochen nach der Geburt, bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten, sowie bei einer Behinderung des Kindes zwölf Wochen nach der Entbindung.
  • Generelle Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Akkord Fließbandarbeit, Sonntag oder Nachtarbeit oder auch individuelle Verbote, die medizinisch verordnet werden müssen)
  • Finanzielle Leistungen wie z.B. Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
  • Urlaubsansprüche
  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Schaffung besondere Arbeitsbedingungen für werdende und stillende Mütter

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